Der Verein

Am 13. November 2017 wurde unter Federführung des hessischen Justizministeriums der Verein „Darmstädter Hilfe – Beratung für Opfer und Zeugen in Südhessen e.V.“ kurz DARMSTÄDTER H!LFE ins Leben gerufen.
Mit dieser Vereinsgründung erfolgte der hessenweite Lückenschluss staatlich unterstützter Netzwerkarbeit zur Information, Beratung und Begleitung von Opfern.

Aufgabe der DARMSTÄDTER H!LFE ist die professionelle Beratung und Unterstützung von Opfern und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen durch hierfür speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Beratung orientiert sich an den realen Bedürfnissen der Betroffenen. Ziel ist es bei der Bewältigung der Folgen einer erlittenen Straftat Unterstützung zu geben. Dabei ist es unerheblich, um welches Verbrechen oder Vergehen es sich handelt und ob bereits eine Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Das Hilfsangebot der DARMSTÄDTER H!LFE ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym.

Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

 

Auszug aus der Vereinssatzung:

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch psychosoziale Beratung und Betreuung. Die Beratung und Betreuung orientiert sich an den Bedürfnissen der Klientel. Ziel ist die Bewältigung der Folgen der erlittenen Straftat, in geeigneten Fällen durch Aussöhnung mit dem Täter. Darüber hinaus soll der Verein versuchen, den jeweils Betroffenen schnell und zielsicher Kontakte zu denjenigen Stellen und Personen zu vermitteln, die zur Hilfestellung verpflichtet oder berufen sind.
  2. Der Verein wirkt durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Organe nicht auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein. Er nimmt keine rechtsberatenden Tätigkeiten vor.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Verbandscharakter. Einzelmitglieder können ihm nicht angehören.
  2. Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine sowie sonstige Körperschaften werden, zu deren übernommenen Haupt- und Nebenaufgaben die Hilfe und Betreuung von Menschen in Not gehört und die im Landgerichtsbezirk Darmstadt tätig werden wollen.
  3. Die in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder können sich im Verein durch einen bevollmächtigten Delegierten vertreten lassen.
  4. Dem Verein gehört das Land Hessen als feststehendes Mitglied an.
  5. Die in Absatz 2 bezeichneten Vereinigungen können durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

Dem Vorstand des Vereins gehören an:

  • Dr. Christoph Gebhardt, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt a.D.
  • Markus Herrlein, Präsident des Amtsgerichts Darmstadt
  • Björn Gutzeit, Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen

 

Kontakt

DARMSTÄDTER H!LFE
Büdinger Straße 10
64289 Darmstadt

Tel.: 06151/9714200
Fax: 06151/9714203
Mail: info_at_darmstaedter-hilfe.de

Sprechzeiten:
09:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00   &   14:00 - 17:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung